ZÄHLERWECHSEL
DIE NEUERUNGEN SEIT 2017
INFORMATIONEN
zu den neuen Wasserzählern
Die Neuerungen seit 2017
Seit dem Jahr 2017 werden bei allen turnusmäßig auszuwechselnden Wasserzählern die herkömmlichen Ringkolbenzähler durch funkauslesbare elektronische Wasserzähler ersetzt.
Diese Zähler ermöglichen Ihnen und Ihrem Wasserversorger Frankenwaldgruppe eine vereinfachte Handhabung des jährlichen Ableseverfahrens, da in der Regel die Ablesung von außerhalb des Grundstückes über Funk erfolgen kann. Sie müssen also für die Ablesung keinen Termin vereinbaren, müssen niemanden ins Haus lassen und müssen nicht zu Hause sein. Die Ablesung erfolgt am Schluss des Abrechnungsjahres zum 31.12. Der Termin der Ablesung wird weiterhin wie bisher in den gemeindlichen Blättern bekanntgegeben, sodass Sie bei Bedarf den Wert auch selbst überprüfen können.
Die Daten können nur mit einem speziellen Auslesegerät der FWG ausgelesen werden. Eine unbefugte Auslesung ist nicht möglich, da die Funkauslesung durch das zugehörige Spezialgerät freigeschaltet werden muss und das Signal auch nur vom zugehörigen Empfangsgerät aufgenommen werden kann.
Die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Verwendung eines funkauslesbaren elektronischen Wasserzählers werden somit erfüllt und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V. m. Art 1 Abs 1 GG) bleibt durch die satzungsrechtliche Formulierung der Voraussetzungen und ein darin enthaltenes Widerspruchsrecht gewahrt.Den genauen Wortlaut des dafür geänderten § 19 der Wasserabgabesatzung entnehmen Sie bitte der Anlage dieses Schreibens.
Für den Einbau eines neuen Wasserzählers, unabhängig davon, ob Ringkolbenzähler oder elektronischer Wasserzähler, ist es notwendig, dass am Installationsort ein sog. Wasserzählerbügel für die Installation vorhanden ist (Siehe auch Informationen zum Wasserzählerbügel). Gemäß DIN EN 14154-2:2011-06, DIN 19889 sowie des DVGW-Arbeitsblattes W 406, ist die Zähleranlage so zu gestalten, dass keine mechanischen Spannungen auf den Zähler einwirken.
Wir empfehlen Ihnen daher die fachgerechte Installation eines Wasserzählerbügels um diesen technischen Anforderungen gerecht zu werden. Bitte überprüfen Sie Ihre Anlage dahingehend, ob bereits ein solcher Wasserzählerbügel vorhanden ist. Ohne vorhandenen Wasserzählerbügel können unsere Techniker keinen neuen Wasserzähler fachgerecht installieren.
Ein Einbau ohne vorhandenen Wasserzählerbügel kommt dann nur in Frage, wenn Sie schriftlich auf jegliche Garantien hinsichtlich der Genauigkeit der Zählung und der Sicherheit der Anlage gegenüber dem Wasserversorger verzichten. Außerdem kann eine nicht fachgerechte Installation im Schadensfall zur Ablehnung der Leistungsverpflichtung Ihrer Versicherung führen.
Sollte Ihre Anlage noch über keinen Wasserzählerbügel verfügen, lassen Sie bitte vor dem Austausch des Wasserzählers einen Bügel durch ein Installationsunternehmens anbringen. Der Einbau kann von jedem in einem Installateurverzeichnis eingetragenen und nachweislich zertifizierten Installateur vorgenommen werden. (Siehe Installateurverzeichnis der Frankenwaldgruppe)
Wir bitten Sie daher, zeitnah zu prüfen, ob an Ihrer Anlage ein Wasserzählerbügel für den Austausch des Wasserzählers zur Verfügung steht.Für weiterführende Auskünfte steht Ihnen unsere Geschäftsstelle und unser technisches Personal gerne zur Verfügung.
Zugelassene Installateure der FWG
Jürgen Schneider
Wiesmühle 2,
Stockheim-Reitsch
Telefon: 09261 53468
Sanitär Lemnitzer
Orlamünder Str. 33
96337 Ludwigstadt
Telefon: 09263 9556
Fa. Engelhardt
Dorfplatz 9, Gifting
96352 Wilhelmsthal
Telefon: 09260 6342
Sell GmbH
Im Ziegelwinkel 5
96317 Kronach
Telefon: 09261 962480
Gerber-Heizung Sanitär
Hauptstr. 5
96332 Pressig
Telefon: 09265 9620
Weiss J. GmbH
Grüntal 1
96352 Wilhelmsthal
Telefon: 09260 335
Fa. Schimmelschmidt
Chr.-Müller-Str. 33
96355 Tettau
Telefon: 09269 290
Schuberth Haustechnik
Kronacher Straße 18
96365 Nordhalben
Telefon: 09267 291
Büttner Haustechnik
Hauptstraße 7
96361 Windheim
Telefon: 09268 453
Fa. Simon
Fichteraweg 32
96365Nordhalben
Telefon: 09267 263
Fa. Georg Beitzinger
Im Gries 7 a
96364 Marktrodach
Telefon: 0160 97211354
Fa. Papstmann GmbH
Kronacher Str. 20 a
96352 Wilhelmsthal
Telefon: 09260 302
Fa. Kay Schwarz eK
Brennersrgrüner Str. 2
07349 Lehesten
Telefon: 036653 22284
BSJ Wärmetechnik
Paul-Keller-Str.
696317 Kronach
Telefon: 09261 962094
FAQ
Fragen und Antworten zum Austausch der Wasserzähler der Frankenwaldgruppe und zum erforderlichen Einbau von Wasserzähler-Garnituren (Wasserzählerbügeln)
Warum werden Wasserzähler gewechselt?
Die Wasserzähler sind zur Sicherstellung eines stets korrekten Messergebnisses im Interesse des Kunden regelmäßig zu wechseln; dies sehen die eich-gesetzlichen Vorgaben entsprechend vor.
Wer ist betroffen?
Betroffen sind alle Hauseigentümer im Versorgungsgebiet der FWG. Bei künftigen Wasserzähler-Wechseln ist dort, wo eine entsprechende „Halterung“ (Wasserzähler-Garnitur) noch nicht vorhanden ist, eine Nachrüstung notwendig.
Was ist ein Wasserzählerbügel?
Eine Wasserzählergarnitur (Wasserzählerbügel) besteht neben einem Edelstahlbügel, der den Zähler spannungsfrei an der Wand hält, aus einem eingangsseitigen Absperrventil, zwei Ausgleichsstücken zum Einbau des Zählers und einem ausgangsseitigen Absperrventil mit integriertem Rückschlagventil.
Warum gibt es im Internet oder Baumarkt billigere Wasserzähler-Garnituren?
Hier ist Folgendes zu beachten: Wenn Sie z. B. im Internet oder Baumarkt nach billigen Alternativen zu der von uns ausgewählten Wasserzählergarnitur suchen, beachten Sie bitte folgende Hinweise: Das Material aller trinkwasserführenden Bestandteile muss (in Ihrem Interesse!) aus Legierungen gefertigt sein, die das Umweltbundesamt in einer entsprechenden Metall-Bewertungsgrundlage freigegeben hat. Alle Dichtungsmaterialien müssen eine Zulassung nach KTW oder DVGW W 270 besitzen. Die Funktion des Rückflussverhinderers, der ebenfalls Bestandteil der Anlage ist, muss geprüft sein. Letztendlich sind ausschließlich zertifizierte Einbauteile zu empfehlen –diese tragen das DVGW-Prüfzeichen. Den Einbau eines Wasserzählers in Zählerbügel, die nicht nachweislich den rechtlichen Bestimmungen entsprechen, müssen wir entsprechend den Vorgaben der Trinkwasserverordnung und der Satzung ablehnen. Nachdem eine weitere Verschärfung der rechtlichen Vorgaben zu erwarten ist, verwenden wir ausschließlich bleifreie Messing-Legierungen mit entsprechenden Zulassungen. Bei billigen Produkten besteht die Gefahr, dass nicht alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem bestehen diese Wasserzähler-Garnituren in der Regel aus einer Legierung, die bleihaltig ist.
Weshalb muss ich eine Wasserzähler-Garnitur (Wasserzählerbügel) einbauen lassen?
Die Hersteller ALLER Wasserzähler bestehen in der entsprechenden Einbauanleitung auf einem „spannungsfreien Einbau“ des Messgerätes. Bei Missachtung dieser Vorgaben (= nicht fachgerechter Einbau des Zählers) hat eine Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit, eine Schadensregulierung bei Wasserschäden abzulehnen, wenn der Wasserzähler undicht wird oder bricht. Auch die Hersteller der Zähler haften nicht für Schäden, die durch unsach-gemäßen Einbau entstehen. Die eichrechtlichen Vorgaben verlangen ebenfalls einen spannungsfreien Einbau, um die Messgenauigkeit des Zählers zu gewährleisten.Die Wasserversorgungsanlage ist auch in der Wasserabgabesatzung des Zweckverbandes geregelt. Danach darf die Anlage nur nach den anerkannten Regeln der Technik unterhalten werden. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend den anerkannten Regeln der Technik beschaffen sind. In der entsprechenden DIN heißt es unter anderem: „Bei Neuanlagen und bei der Veränderung alter Anlagen sind Halterungen, z.B. Wasserzählerbügel, für Hauswasserzähler einzubauen“.
Welche Kosten kommen zum Materialpreis noch dazu?
Die tatsächlich entstehenden Kosten werden im Einzelfall stark variieren und hängen vom Zustand der Trinkwasser-Installationsanlage im Haus ab. Eine allgemeine Aussage ist daher nicht möglich. Bei einer „problemlosen Installation“ ist voraussichtlich mit Kosten im niedrigen dreistelligen Bereich zu rechnen. Bei „komplizierten Verhältnissen“ bzw. einem entsprechenden Alter der Installationsanlage können die Kosten aber auch wesentlich höher liegen. Der ausgewählte Installateur kann sicherlich - eventuell nach einer Anlagen-besichtigung - genauere Auskunft geben.
Gesetzliche Grundlagen
Die „Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung des Zweckverbands Wasserversorgung Frankenwaldgruppe (Wasserabgabesatzung - WAS -)“ in der Fassung vom 14.12.2012 mit Änderung vom 22. 09.2017 ist die rechtliche Grundlage zur Versorgung der an die Wasserversorgungseinrichtungen der Frankenwaldgruppe angeschlossenen Kunden.
Dort ist im § 10 die „Anlage des Grundstückseigentümers“ beschrieben:
(1) Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übernahmestelle ab mit Ausnahme des Wasserzählers zu sorgen. Hat er die Anlage oder Teile davon einem anderen vermietet oder sonst zur Benutzung überlassen, so ist er neben dem anderen verpflichtet.
(2) Die Anlage darf nur unter Beachtung der Vorschriften dieser Satzung und anderer gesetzlicher oder behördlicher Bestimmungen sowie nach den anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und unterhalten werden. Anlage und Verbrauchseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass Störungen anderer Abnehmer oder der öffentlichen Versorgungseinrichtungen sowie Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind. Der Anschluss wasser-verbrauchender Einrichtungen jeglicher Art geschieht auf Gefahr des Grundstückseigentümers.
(3) Es dürfen nur Produkte und Geräte verwendet werden, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Die Einhaltung der Voraussetzungen des Satzes 1 wird vermutet, wenn eine CE-Kennzeichnung für den ausdrücklichen Einsatz im Trinkwasserbereich vorhanden ist. Sofern diese CE-Kennzeichnung nicht vorgeschrieben ist, wird dies auch vermutet, wenn das Produkt oder Gerät ein Zeichen eines akkreditierten Branchen-Zertifizierers trägt, insbesondere das DIN-DVGW-Zeichen oder DVGW-Zeichen. Produkte und Geräte, die...
...in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt worden sind oder
...in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Türkei rechtmäßig hergestellt oder in den Verkehr gebracht worden sind
und die nicht den technischen Spezifikationen der Zeichen nach Satz 3 entsprechen, werden einschließlich der in den vorgenannten Staaten durchgeführten Prüfungen und Überwachungen als gleichwertig behandelt, wenn mit ihnen das in Deutschland geforderte Schutzniveau gleichermaßen dauerhaft erreicht wird.
(4) Anlagenteile, die sich vor dem Wasserzähler befinden, können plombiert werden. Ebenso können Anlagenteile, die zur Anlage des Grundstückseigentümers gehören, unter Plombenverschluss genommen werden, um eine einwandfreie Messung zu gewährleisten. Die dafür erforderliche Ausstattung der Anlage ist nach den Angaben des Zweckverbandes zu veranlassen.
Die Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung – TrinkwV 2001) beschreibt in der aktuellen Fassung vom 02.08.2013 folgenden Sachverhalt:
§ 17, Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser
(1) Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser sind mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben.
(2) Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nicht den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist. Der Unternehmer und der sonstige Inhaber von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser haben sicherzustellen, dass bei der Neuerrichtung oder Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen.
In der aktuellen Fassung der DIN 1988-200 finden Sie im Punkt 11 „Leitlinien für Wasserzähleranlagen“ ausführliche Angaben zur Ausgestaltung einer Zähleranlage. Gleichzeitig verweist diese DIN auf das DVGW-Arbeitsblatt W 406 (A) Volumen-und Durchflussmessung von kaltem Trinkwasser in Druckrohrleitungen –Auswahl, Bemessung Einbau und Betrieb von Wasserzählern“. Das DVGW-Regelwerk gilt, wie auch die DIN, als allgemein anerkannte Regel der Technik. Diese ist nach Vorgaben der Trinkwasser-verordnung und der Wasserabgabesatzung zwingend einzuhalten – sowohl vom Wasserversorger als auch vom Anlagenbetreiber.
Die Hersteller ALLER Wasserzähler bestehen in der entsprechenden Hersteller-Einbauanleitung auf einen „spannungsfreien Einbau“ des Messgerätes. Bei Missachtung dieser Vorgaben (= nicht fachgerechtem Einbau des Zählers) hat eine Versicherungsgesellschaft die Möglichkeit, eine Schadensregulierung bei Wasserschäden abzulehnen. Wasserschäden können entstehen, wenn der Wasserzähler undicht wird oder bricht. Auch die Hersteller der Zähler haften nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Einbau entstehen.
Auskünfte erteilen gerne die Verwaltung der Frankenwaldgruppe oder die Techniker der Fernwasserversorgung Oberfranken.